Thema
Steuerhinterziehung bei Verschweigen von Kapitalerträgen einer Stiftung liechtensteinischen Rechts
Ein Steuerpflichtiger hinterzieht u. a. Steuern, wenn er über steuerlich erhebliche Tatsachen objektiv unrichtige oder unvollständige Angaben macht und es subjektiv für möglich hält, dass er Steuern hinterzieht und dies billigt oder zumindest in Kauf nimmt. Dieser sog. bedingte Vorsatz ist bereits dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige sich über die Rechtslage im Unklaren ist und es ihm möglich erscheint, dass seine Erklärung bei zutreffender Anwendung des Steuerrechts unrichtig oder unvollständig ist, und er diese mögliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Steuererklärung billigend in Kauf nimmt.
Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls. Für das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes spricht u. a., dass im Vordruck der Einkommensteuererklärung Anlage „KAP“ ausdrücklich nach ausländischen Kapitalerträgen gefragt wird. Diese Abfrage bietet dem Steuerpflichtigen die Gelegenheit, sich Klarheit über die steuerliche Beurteilung seiner Rechtsbeziehung zu einer liechtensteinischen Stiftung zu verschaffen. Ggf. ist eine steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um zu klären, ob ihm etwaige Einnahmen steuerlich zuzurechnen sind und diese in Deutschland steuerpflichtig sein könnten.
Der Bundesfinanzhof muss möglicherweise abschließend entscheiden.
Quelle: : Urteil des Finanzgerichts Nürnberg